Kann die Bundesrepublik ihre nationalen ordnungsrechtlichen Vorstellungen noch selbständig entwickeln? Am Beispiel des staatlichen Glücksspielmonopols wird festgestellt, daß die europäischen Grundfreiheiten zwar auch das Ordnungsrecht erfassen, den Mitgliedstaaten aber ein Gestaltungsspielraum zur Berücksichtigung nationaler Besonderheiten verbleibt.
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