Gerade in Prozessen mit wirtschaftlichem Hintergrund kann es zu einem - mit Urkunden unter Beweis gestellten - Sachvortrag kommen, der fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Prozessgegners oder eines Dritten offenbart. Solche Geheimnisse werden grundsätzlich durch § 17 UWG und § 203 StGB geschützt. Untersucht werden die Möglichkeiten zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses
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