Der EuGH hat selbständige Beweisverfahren nicht als Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes qualifiziert und daher nicht Art. 31 EuGVVO; 24 EuGVÜ/LugÜ unterfallen lassen. Der Beitrag begründet die Gegenposition und setzt sich kritisch mit den Argumenten des EuGH auseinander. Insbesondere betont er die legitimen Gläubigerinteressen und die hinter der EuBeweisVO stehenden Grundwertungen. Außerdem verwirft er die angebliche Notwendigkeit eines Hauptsacheverfahrens.
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