Gegenstand der Entscheidung des BGH ist die Frage nach dem Verhältnis von werkvertraglicher und deliktsrechtlicher Haftung. Maßgeblich war in casu noch die alte Rechtslage. Das Problem hätte sich aber unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht anders gestellt. Beate Gsell (S. 1171) kritisiert die unter Berufung auf die "Stoffgleichheits"-Formel vorgenommene Begrenzung des Eigentumsschutzes.
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