Im Zusammenhang mit dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Notargehilfen hat der BGH in einem obiter dictum eine Ausstrahlungswirkung der Anzeigepflicht des § 11 Abs. 3 S. 2 GwG auf das Zeugnisverweigerungsrecht von Rechtsberatern bejaht. Dies wirft zahlreiche Fragen nicht nur im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsberater und Mandant auf, denen Stephan Barton (S. 1178) in seiner Anmerkung nachgeht
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