Der BGH stellt klar, dass Arbeitseinkommen - auch soweit es gem. §§ 850 ff. ZPO unpfändbar ist - auf dem Girokonto des Kunden der kontokorrentmäßigen Verrechnung unterliegt. Dorothee Einsele (S. 48) stimmt der Entscheidung zwar im Ergebnis, in der Begründung aber nur teilweise zu und legt die Folgewirkungen dar, die sich aus der Argumentation des BGH für die Zulässigkeit der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Gutschriften anderer unpfändbarer Leistungen auf dem Girokonto ergeben
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