Der Große Strafsenat des BGH hat bekräftigt, daß die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung, sondern der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen soll. Gunnar Duttge (S. 101) fordert eine konsequent tatbezogene Betrachtung auch für die Voraussetzung einer "Zusammenhangstat".
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