Das Kündigungsschutzgesetz gilt als beschäftigungsfeindlich und als Musterbeispiel für ein Richterrecht, das sich verselbständigt hat. Der Verfasser weist dies in einer eingehenden juristischen wie ökonomischen Analyse zurück, hält aber auch die Reformbemühungen des Gesetzgebers von Ende 2003 für unzureichend. Am ehesten zielführend sei der Reformvorschlag des Kronberger Kreises aus dem Jahre 2004, der einen Kündigungsschutz letztlich der Privatautonomie der Beteiligten überantwortet.
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