Eine berechtigte Erwartung, daß der Vertragspartner (nach dem Vorbild des § 377 Abs. 1 HGB) die Ware unverzüglich untersucht und Mängel unverzüglich rügt, kann sich vielfältig ergeben. Sie wird allgemein durch § 241 Abs. 2 BGB geschützt. Der Beitrag plädiert, soweit eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der Konstellation des § 377 Abs. 1 HGB besteht, für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung
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