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Resumen de Zur Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ¿ ein Zwischenruf aus rechtsvergleichender Sicht

Heike Jung

  • I. Einführung Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs gilt seit und mit der Regelung der §§ 22, 23 Abs. 3 StGB als jedenfalls im Grundsatz geklärt. Immerhin schwelt die Kontroverse um den Versuch des untauglichen Subjekts weiter und auch die Abgrenzung zum grob unverständigen und zum abergläubischen Versuch bereitet nach wie vor einiges Kopfzerbrechen. Hört man genau hin, so stellt man fest, dass es auch sonst noch rumort. Verschiedene Anläufe konvergieren in dem Bestreben, einen generellen Rückschnitt der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs vorzunehmen. Unabhängig davon, welcher Status diesen Überlegungen angesichts der gesetzlichen Regelung zukommt, bestätigen sie, dass wir von einem Konsens im Schrifttum weiter entfernt sind, als es bei oberflächlicher Betrachtung scheinen mag. Insofern ist ¿ so meint auch Roxin ¿ über die Strafbarkeit mindestens bestimmter Formen untauglicher Versuche das letzte Wort noch nicht gesprochen.

    Author(s): Prof. Dr. Dr. h. c. Heike Jung


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