Der BGH stellt klar, dass Versender von Gewinnmitteilungen an deutsche Verbraucher sich nicht dadurch ihrer Erfüllungshaftung nach § 661a BGB entziehen können, dass sie die Mitteilung aus dem Ausland versenden. Carsten Schäfer (S. 522) hält das Urteil in Methode und Ergebnis für gut begründet
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