Der BGH hat zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 29 und des Art. 34 EGBGB festgestellt, dass diese Bestimmungen bei einem Darlehensvertrag mit Auslandsbezug grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen, wenn laut Vertrag nicht deutsches, sondern das Recht eines anderen Staates Anwendung finden soll. Marina Tamm (S. 676) stimmt der Entscheidung nur im Ergebnis zu.
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