Der EuGH setzt den restriktiven Kurs gegenüber so genannten vergaberechtsfreien Inhouse-Geschäften fort. Die Erwartung, er werde die Kontrollanforderungen für den vorliegenden Fall einer "zu privatisierenden" oder zumindest privatisierungsfähigen Eigengesellschaft konkretisieren, wird, so Jörn Axel Kämmerer (S. 965), nur im Ansatz erfüllt. Einige Impulse vermittelt das Urteil indessen der Privatisierungsdogmatik.
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