Die Entscheidung des BVerfG erweitert die außerordentliche Vollstreckungsgegenklage des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auf Urteile, die auf einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruhen, ohne dass eine Norm für nichtig erklärt wurde. Wolfgang Brehm (S. 975) weist in seiner Anmerkung auf die Umsetzungsprobleme hin, vor welche die Zivilgerichte dadurch in den Bürgschaftsfällen gestellt werden.
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