Einerseits soll durch einen geplanten neuen § 31 a BGB ein personalistischer Haftungsmaßstab in das Vereinsrecht eingeführt werden. Andererseits bedeutet die neuerdings erfolgte Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH deren weitgehende Anerkennung als Rechtsperson. Der Beitrag untersucht die Stimmigkeit dieser neuen Ansätze und analysiert, ob sie als Typenverwirrung oder Typenangleichung innerhalb der herkömmlichen Systematik der Personenvereinigungen zu verstehen sind
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