Der BGH hat zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob der Gläubiger, der nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zunächst weiterhin Erfüllung verlangt hat, nochmals eine Nachfrist setzen muß oder ohne weiteres den Rücktritt erklären kann. Martin Schwab (S. 1030) stimmt der im Einzelfall getroffenen Wertung zu, vermißt aber die rechtsdogmatische Begründung.
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