Wenn ein bestandskräftiger Verwaltungsakt nach nationalem Recht offensichtlich rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen ist, ist ein offensichtlich EG-rechtswidriger Verwaltungsakt ebenfalls zurückzunehmen (EuGH, 19.9.2006 - verb. Rs. C-392/04 und C-422/04)