Es versteht sich nicht mehr von selbst, daß die Entscheidungen des BVerfG von untergeordneten Gerichten befolgt werden; zugleich werden sie vom EGMR korrigiert. Die Selbstbindung der Rechtsprechung des BVerfG durch Dogmatik löst sich in Fallrecht auf, ohne daß die für das Fallrecht typische Selbstbindung an Präjudizien an ihre Stelle träte. Selbstbindungsverzicht bedeutet Fremdbindungsverlust - und verändert die Verfassungsrechtswissenschaft grundlegend.
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