Das BVerwG beantwortet die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob "ausreichende Sprachkenntnisse" im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG auch schriftliche Ausdrucksfähigkeit in Deutsch erfordern, dahin, dass es ausreicht, wenn sich der Einbürgerungsbewerber der Hilfe Dritter bedienen kann. Nach Kay Hailbronner (S. 201) sprechen aber die besseren Gründe dafür, ein höheres Sprachniveau im Hinblick auf die Einbürgerungsvorschriften des Gesetzgebers zu verlangen
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