Das Urteil des BGH befaßt sich insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal der Drittbezogenheit des Anspruchs aus Amtshaftung und mit der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs. Dabei zeigt sich am Beispiel der Amtshaftung für verzögertes Hoheitshandeln - so Fritz Ossenbühl in seiner Anmerkung (S. 690) - die ganze Misere des Amtshaftungsanspruchs, die die Praxis zu Differenzierungen und Ergebnissen führt, die aus der Sicht des geschädigten Bürgers kein Verständnis finden können.
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