Der BGH gestattet dem Schuldner, im Rechtsbehelfsverfahren des Art. 43 EuGVO, § 12 AVAG nachträglich entstandene, unstreitige Einwendungen vorzubringen. Herbert Roth (S. 898) hält die Entscheidung für richtig und möchte deren Grundsätze künftig auch auf nachträglich entstandene, streitige Einwendungen angewendet wissen.
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