Das Urteil des 9. Zivilsenats des BGH beendet für das Zivilrecht einen seit 1994 bestehenden Streit hinsichtlich der Auslegung des § 49 b Abs. 4 BRAO; die Vorschrift wird auch verfassungsrechtlich abgesichert. Kristian Kühl (S. 1059) zeigt in seiner Anmerkung die strafrechtlichen Folgen des Urteils für § 203 StGB auf.
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