Der VI. Zivilsenat des BGH konkretisiert die ärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten beim Heilversuch mit einem neuen, erst im Laufe der Behandlung zugelassenen Arzneimittel. Christian Katzenmeier (S. 1108) stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, da sie schutzwürdige Belange des Patienten absichert, wobei sich der Fokus vom Arzneimittelrecht (Produktsicherheit) auf das Arzthaftungsrecht (Anwendungssicherheit verschiebt
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