Das bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht anerkannte Institut des "Teilrücktritts" wird in einem obiter dictum des 2. Strafsenats des BGH in den Voraussetzungen skizziert. Da hier wie auch in der den Teilrücktritt grundsätzlich anerkennenden herrschenden Lehre noch viel ungeklärt ist, geht Franz Streng (S. 1089, in diesem Heft) der Frage nach, inwieweit ein auf das materielle Versuchsunrecht abstellender Tatbegriff i.S.v. § 24 StGB zu einer Klärung der offenen Fragen beitragen kann.
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