Einmal mehr hat der VIII. Zivilsenat des BGH in einem Fall des Gebrauchtwagenkaufs zu § 476 BGB Stellung beziehen müssen (S. 50, in diesem Heft). Die Entscheidung überzeugt hinsichtlich der Begründung nicht vollständig, insbesondere gilt es, die verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen von § 434 BGB und § 476 BGB sauber zu trennen.
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