Das BVerfG festigt - weitgehend auf der Linie der Entscheidung zum neuen strategischen Konzept der NATO - seine Rechtsprechung zu den Grenzen informaler Fortentwicklung völkerrechtlicher Verträge unter Beteiligung Deutschlands. Ulrich Fastenrath (S. 94) stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, sieht aber in der Begründung eine manchmal fahrlässige Wortwahl und Undifferenziertheit, die höchst zweifelhafte Schlussfolgerungen zulässt. Unklar bleibt, wie das BVerfG das Integrationsprogramm der NATO bestimmen will, dem der Gesetzgeber im Vertragsgesetz zugestimmt hat
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