Das BAG hält auch den Unterstützungsstreik (Sympathiestreik, Solidaritätsstreik) für grundsätzlich zulässig: Er unterliege den allgemeinen Regeln über die Rechtmäßigkeit von Streiks, insbesondere dem - gegenüber Streiks sehr großzügig gehandhabten - Verhältnismäßigkeitsprinzip. Abbo Junker (S. 102) legt dar, dass der Ausgangspunkt des Urteils der bisherigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung diametral entgegengesetzt ist und das Urteil den Handlungsspielraum der Gewerkschaften zu Lasten der Arbeitgeberseite deutlich erweitert, ohne dass für diesen Paradigmenwechsel eine hinreichende Begründung gegeben wird
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