Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit: Deutschland darf die in einem DBAvorgesehene Freistellungsmethode einseitig für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in einer EG-ausländischen Betriebsstätte durch die Anrechnungsmethode ersetzen (§ 20 Abs. 2, 3 AStG) - "Columbus Container"