Der Beitrag gibt einen Überblick über die Flexibilisierung des Haushaltsrechts und deren Auswirkungen auf den Haushaltsvollzug. Unter der Prämisse einer zunehmend autonomen Zweckfindung durch die Verwaltung wird der Frage nachgegangen, welcher Anwendungsbereich für die Strafbarkeit der Haushaltsverantwortlichen wegen Untreue verbleibt. Um den Postulaten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Geltung zu verschaffen, erscheint jedenfalls eine Mobilisierung des Haushaltsrechts erfolgversprechend
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