Der nunmehr vertretene Standpunkt des BGH, dass ein Mietverhältnis über eine Immobilie in der Insolvenz des Vermieters nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehe, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist, ist mit dem Wortlaut des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nur schwer zu vereinbaren. Wolfgang Marotzke (S. 206) bezeichnet die Entscheidung deshalb als "mutig", stimmt ihr aber im Ergebnis zu. Die meisten Kommentierungen des § 108 InsO werden jetzt umgeschrieben werden müssen und auch für die künftige Gesetzgebung, insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten § 108a InsO, ist das Urteil des BGH von Bedeutung
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