Unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte Vorteile, die er aus dem schädigenden Ereignis erlangt hat, auf seine Schadensersatzforderung anrechnen lassen muss, ist noch immer eine ungeklärte Frage. Zwei jüngere Entscheidungen des BGH geben Anlass, ihr erneut - auch unter rechtsvergleichenden und ökonomischen Gesichtspunkten - nachzugehen.
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