Das BVerfG erkennt die neue Rechtsprechung des BGH zur Veröffentlichung von Bildern Prominenter an, die auch an den Vorgaben des EGMR zu messen war. Christian Starck (S. 634) hält die Entscheidung im Ergebnis zwar für richtig, sieht aber eine Tendenz zur kaum vorhersehbaren Abwägung im Einzelfall, durch die das BVerfG künftig noch häufig beschäftigt werden könnte.
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