Zum ersten Mal hat ein Zivilsenat des BGH zu der hoch umstrittenen Frage Stellung bezogen, inwieweit eine sogenannte Vertretung des privatliquidationsberechtigten Arztes im Krankenhaus zulässig ist. Die Entscheidung, die auf eine Zulässigkeit von (auch) formularähnlichen Individualvereinbarungen hinausläuft, zeugt, so konstatiert Andreas Spickhoff (S. 687) zustimmend, von Augenmaß. Sie wird auch Fernwirkungen für die Praxis der Strafverfolgung entfalten
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