Der BGH postuliert in seiner Entscheidung eine Pflicht des Rechtsanwalts, bei Auftragsannahme den neuen Mandant auf häufige Kontakte mit der Gegenseite hinzuweisen. Diese Pflicht soll auch dann bestehen, wenn nicht der Anwalt selbst, sondern ein Sozius die gegnerische Seite beraten hat. Nach Auffassung von Barbara Grunewald (S. 691) ist der Entscheidung im Grundsatz zu folgen, doch sollten generell Aufklärungspflichten nicht über ein praktikables Maß hinaus überspannt werden
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