Das Freihaltebedürfnis stellt keine selbstständige Begrenzung der Rechte des Markeninhabers dar; es kann gegenüber einer bekannten Marke nur gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. B der 1. Markenrichtlinie geltend gemacht werden - "adidas" (EuGH, 10. 4. 2008 - Rs. C-102/07)