Die Sicherheitentreuhand in Form des Treuhandkontenmodells stellt ein seit langem bekanntes Mittel zur Fortführung insolventer Unternehmen dar. In den letzten Jahren wurde ihm speziell für die Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens erhebliche Aufmerksamkeit geschenkt (I). Es muss daher tiefer liegende Gründe haben, dass die dogmatische Konstruktion dieses weit verbreiteten Instruments noch immer nicht hinreichend abgesichert erscheint (II). Sie bestehen darin, dass eine rechtsgeschäftlich begründete Treuhand nicht mit dem amtlichen Eröffnungsverfahren harmoniert. Den geltend gemachten praktischen Bedürfnissen lässt sich allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen durch Bildung einer Sondermasse als Haftungsreservoir für die Unternehmensfortführung genügen (III).
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