§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG i.d. F. des MoMiG verweist als eine bisher einmalige Nichtanwendungsnorm die Rechtsprechung in ihre Schranken. Dem Gesetzgeber soll es nicht erneut so wie 1984 widerfahren, als der BGH den zuvor geschaffenen Novellenregeln �wesentliche Lücken� attestierte und deshalb die §§ 30 f. GmbHG auf eigenkapitalersetzende Leistungen weiterhin anwendete (BGH ZIP 1984, 698). Hat der Gesetzgeber daraus gelernt? Oder war er nur bockig und hat wieder so viele Lücken hinterlassen, dass der zweite Versuch � werbend präsentiert als �Deregulierung� (Begr. RegE MoMiG, S. 1) � ohne Hilfe des BGH abermals zur Pleite wird? Nachfolgend sollen einige Streitpunkte und Lösungsansätze aufgezeigt werden.
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