Der Beitrag befasst sich mit dem Verhältnis des Wirtschaftsstrafrechts zur Wirtschaft im Sinne eines eigenen Regeln folgenden Systems. Diesem System muss genug Freiheit gelassen und Respekt entgegen gebracht werden, damit es funktionieren kann. Gleichzeitig darf das Strafrecht nicht zu weit zurückweichen, sondern muss der Wirtschaft durch ,,Umhegung" rechtlich definierte Grenzen geben. Dies kann am Besten gelingen, wenn sich das Wirtschaftsstrafrecht auf die Sanktionierung eindeutiger Rechtsgutsverletzungen konzentriert und zugleich Prozeduren eingerichtet werden, die im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung Transparenz und Kontrolle ermöglichen.
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