Der Beitrag erörtert die Konsequenzen des in Art. 54 SDÜ enthaltenen Grundsatzes ,,ne bis in idem" für Fälle des Transitschmuggels durch das Gebiet der Unterzeichnerstaaten des SDÜ. Aufgrund der Besonderheiten des Steuerstrafrechts sieht der Verfasser im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 54 SDÜ erhebliche Strafbarkeitslücken entstehen. Er plädiert deshalb auf eine Aufhebung des Gegenseitigkeitserfordernisses in § 370 Abs. 6 Satz 3, 4 AO sowie eine Ausdehnung des Strafanwendungsrechts auf das Gebiet der Vertragsstaaten.
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