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Resumen de Feuerversicherungsfall und römisches Recht Einige Bemerkungen zur römischen Zessionslehre

Willem J. Zwalve

  • Wenn eine nichtschuld mittels Zessionsmandats abgetreten worden ist und der Putativschuldner dem Zessionar aussergerichtlich geleistet hat, stellt sich die Frage gegen wen der Putativschuldner seine "condictio indebiti" zu erheben hat: Gregen den Prokurator (den Zessionar), oder den "dominus" (den Zedenten)? die besondere Art der Forderungsabtretung im römanischen Recht, eben des, Zessionsmandats' führt zu den Schluss, dass die Klage grundsätzlich gegen den Zedenten zu erheben ist. Wenn dem Zessionar jedoch eine "actio utilis" zusteht, und er deshalb "suo nomine" den Putativschuldner die Zahlung aussergerichtlich abverlangt hat, wird das Dreiecksverhältnis auf ein Zweipersonenverhältnis reduziert. Der Putativschuldner hat, indem er an ihn zahlt, den tatsächlichen Leistungsempfänger irrtümlicherweise als seinen Exklusivgläubiger anerkannt (C. 8,41 (42), 3) und kann daher das "indebitum" nur von diesem zurückverlangen.


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