Gegenseitiges Vertrauen in die Rechtspflege der Mitgliedstaaten als hinreichende Bedingung für die Anerkennung von Entscheidungen nach der EuGVVO? Zur Notwendigkeit sich mit ausländischem Recht auseinanderzusetzen, um seine Lösungen anerkennen zu können, beispielhaft veranschaulicht am französischen in futurum-Beschluss