Worin ein Nachteil im Sinne des § 107 BGB liegt, ist nicht einfach zu klären, wenn der beschränkt Geschäftsfähige eine Vollmacht bzw. eine Verfügungsermächtigung erteilt oder wenn er ein Angebot nach § 145 BGB ausspricht. Verbleibt man bei der konventionellen Deutung des § 107 BGB, führen diese Fälle in ein Dilemma: Man kann keinen Nachteil feststellen, muss aber die Wirksamkeit der Erklärung verneinen, um nicht zu inkonsistenten Ergebnissen zu gelangen. Eine normtheoretische Analyse führt jedoch zu einer schlüssigen Lösung des Problems
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