Hintergrund der viel beachteten Entscheidung des BVerwG (JZ 2013, 149, in diesem Heft) ist die Frage des Verhältnisses von staatlichem und kirchlichem Recht im Fall des Kirchenaustritts. Die Begründung bedarf insoweit einer theoretischen Präzisierung. Auch die vom Senat in Anspruch genommene Kompetenz zur ,,Auslegung� des Landesrechts ist kritisch zu hinterfragen. Im Ergebnis und in den grundrechtlichen Erwägungen kann das Urteil indes überzeugen.
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