Der Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff beim Finanzierungsleasing ist bis heute dogmatisch nicht schlüssig erklärt. Dies liegt nicht zuletzt an den zahlreichen gesetzlichen Neuerungen der letzten Jahre. Insbesondere der auf die Verbraucherkreditrichtlinie zurückgehende § 359a BGB liefert neuen Argumentationsstoff. Aber auch der neugefasste § 506 BGB strahlt auf die leasingrechtliche Diskussion aus. Schließlich eröffnet die Erkenntnis, dass § 359 BGB kein spezifisches Verbraucherrecht ist, neue Perspektiven im Umgang mit dem Unternehmerleasing. Die folgenden Ausführungen zeigen, dass sowohl beim Verbraucher- als auch beim Unternehmerleasing §§ 359, 813 BGB Schlüssel zur Lösung sind
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