Die Rechtsprechung versteht den richterrechtlich entwickelten Anspruch auf Geldentschädigung als ein eigenständiges, vom Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB terminologisch wie dogmatisch zu unterscheidendes Anspruchsinstitut. Eine genauere Analyse der Argumentation des BGH zeigt jedoch, dass sich dieser in eine lange Tradition eingereiht hat, die auf die scholastische Restitutionslehre der mittelalterlichen Moraltheologie zurückreicht. Aus derselben Tradition ist auch der Schmerzensgeldanspruch erwachsen. Diese gemeinsamen historischen Wurzeln von Schmerzensgeld und Geldentschädigung geben Anlass, das Verhältnis der beiden Institute neu zu überdenken
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