Seit seiner Neufassung erklärt § 324 Abs. 3 Satz 4 AO ausdrücklich nur noch ,,die §§ 930-932 ZPO� für entsprechend anwendbar. In einer neuen Entscheidung stellt der BGH die Anwendbarkeit der Schadensersatznorm des § 945 ZPO bei ungerechtfertigtem Steuerarrest in Frage. Eine Privilegierung der Öffentlichen Hand im Vollstreckungsverfahren ist jedoch ein obrigkeitsstaatliches Relikt und aus rechtsstaatlichen Gründen abzulehnen. Im Übrigen kommt als Alternative zu § 945 ZPO nicht nur die verschuldensabhängige Amtshaftung, sondern � näherliegend � der Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Ebenso ist § 717 Abs. 2 ZPO auf die Vollziehung des noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheids entsprechend anwendbar
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