Der EuGH hat mit der Fransson-Entscheidung den Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte erheblich ausgedehnt � auch wenn das Bundesverfassungsgericht diese so nicht interpretieren möchte. Die Begründung des EuGH überzeugt zwar nicht, knüpft aber an Entwicklungen an, die schon vor Jahrzehnten begonnen haben und schon immer auf einen doppelten Grundrechtsschutz hinausliefen. Das Bundesverfassungsgericht sollte die Chancen dieses Grundrechtsföderalismus nutzen, vor allem durch Vorlagen an den EuGH, über die mitgliedstaatliche Grundrechtsverständnisse in die Auslegung der Unionsgrundrechte einfließen können.
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