Die Reform des PartGG ergänzt die Typenvielfalt im deutschen Gesellschaftsrecht durch das Angebot einer PartG mit beschränkter Berufshaftung (mbB). Diese verzichtet auf das zentrale Steuerungsinstrument des Personengesellschaftsrechts, weil die persönliche Verantwortlichkeit für Fehler bei der wesensprägenden Verbandstätigkeit ausgeschlossen ist. Der Beitrag arbeitet heraus, dass das Gesellschaftsrecht dazu aufgerufen und auch in der Lage ist, Missbrauchspotentiale auszuschließen, die mit der neuen Rechtsform verbunden sind
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