Das neue Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten gibt Anlass, elementare Zusammenhänge des Selbstbestimmungsrechts und der Körperverletzung durch ärztlichen Heileingriff genauer zu beleuchten. Dabei zeigt sich: Die neue Regelung der sogenannten hypothetischen Einwilligung in § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB beeinträchtigt die Patientenautonomie in unangemessener Weise
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