Das Urteil des BGH (JZ 2013, 1166, in diesem Heft) spricht interessante Fragen des Verhältnisses von Straf- zu nachfolgenden Zivilverfahren bezüglich desselben Lebenssachverhaltes an. Die verschiedenen Aspekte verdienen, gerade auch soweit sie nicht entscheidungserheblich gewesen sind, der näheren Betrachtung und Einordung
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